Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 46

§ 46 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic § 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen nach der Wahl.
  • Es wird eine Niederschrift für jeden Wahlgang erstellt.
  • Die Niederschrift enthält die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.
  • Es werden die gültigen und ungültigen Stimmen dokumentiert.
  • Auch die Stimmen für die einzelnen Bewerber sowie besondere Zwischenfälle werden festgehalten.