Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 46
§ 46 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic § 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen nach der Wahl.
- Es wird eine Niederschrift für jeden Wahlgang erstellt.
- Die Niederschrift enthält die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen.
- Es werden die gültigen und ungültigen Stimmen dokumentiert.
- Auch die Stimmen für die einzelnen Bewerber sowie besondere Zwischenfälle werden festgehalten.